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INNOVUM-INNOFILT
Manfred Spaltenberger
Süderweg 2B
D-25899 Niebüll
Mobil: +49  172 8794776
E-Mail: info@innofilt.de
www.innofilt.de
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Inhaltlich verantwortlich: Manfred Spaltenberger
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses  
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu  betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile  oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage  nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten,  bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer  Gültigkeit davon unberührt.
  
B.)  Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der INNOVUM
 Die nachfolgenden  Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der INNOVUM über Lieferungen und Leistungen. Abweichenden  Allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden wird bereits jetzt  ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht  Vertragsbestandteil, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen  wird. 
 
 1. Vertragsschluss/Angebot
Mündliche Vereinbarungen werden erst  wirksam, wenn die INNOVUM sie schriftlich  bestätigt. Angebote der INNOVUM, die keine  Annahmefrist beinhalten, können von der INNOVUM widerrufen werden, wenn nicht der     INNOVUM innerhalb von 3 Wochen ab Angebotsdatum die schriftliche Annahme des  Kunden zugeht. Die zum Angebot / Vertrag gehörenden Unterlagen wie  Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,  soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.  Zeichnungen und Abbildungen bleiben im Eigentum derINNOVUM. Die INNOVUM behält  sich vor, im Zuge von Weiterentwicklungen Änderungen an den Produkten  vorzunehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. 
2.  Preis, Versendung, Verpackung, Lieferumfang,  Steuern, Gebühren
 Alle Preise verstehen sich EXW ( Incoterms 2000 )  ausschließlich gesetzlicher inländischer Umsatzsteuer bzw.  vergleichbarer ausländischer Steuer und Verpackungskosten, sofern nicht  abweichende Lieferkonditionen im Einzelfall vereinbart wurden. Kunden  innerhalb der EU sind verpflichtet, ihre Umsatzsteuer- Ident. - Nr.  anzugeben. Die INNOVUM übernimmt die  Verpackungswahl für die Liefergegenstände und berechnet die Verpackung  dem Kunden. Verlangt der Kunde den Versand, so erfolgt dieser auf  Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Kunde übernimmt die Entsorgung der  Verpackung, sofern die INNOVUM die Verpackung nicht  zurückfordert. Gelieferte Geräte und Hilfsmittel werden vom Kunden  montiert. Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallenden  Steuern, Gebühren oder Abgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung des  Vertrages durch die INNOVUM sind vom Käufer zu  tragen. Der Käufer wird die INNOVUM von allen  Steuern, Gebühren und Abgaben freistellen, die der INNOVUM von Behörden oder anderen Stellen in Zusammenhang mit der  Erfüllung des Vertrages auferlegt werden. 
3.  Lieferfrist, höhere Gewalt 
 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die  Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist  verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,  insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt  unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der INNOVUM liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in  der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse  nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des  Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn  die Umstände bei Unterlieferanten der INNOVUM eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der INNOVUM nicht zu vertreten, wenn sie während eines  bereits vorliegenden Verzugs entstehen. 
 Beginn und Ende derartiger Hindernisse  wird in wichtigen Fällen die INNOVUM dem Kunden  baldmöglichst mitteilen. Teillieferungen sind innerhalb der von der INNOVUM angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit  sich daraus keine Gebrauchsnachteile für den Kunden ergeben. Hat die INNOVUM eine Aufstell- oder Montageverpflichtung  übernommen, so müssen von der INNOVUM  zugesagte  Termine nur eingehalten werden, wenn die zu montierenden Gegenstände  rechtzeitig von dem Kunden, soweit notwendig, beigestellt werden. Im  Fall des Lieferverzugs ist, außer im Fall von Vorsatz oder grober  Fahrlässigkeit, die Haftung der INNOVUM auf maximal  5 % des Verkaufspreises bzw. der Vergütung beschränkt. 
4.  Aufstellung/ Montage
    Sofern zwischen dem Kunden und der INNOVUM die Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände  vereinbart wurde, ist der Kunde zur kostenlosen Hilfeleistung  verpflichtet. Diese beinhaltet insbesondere die Bereitstellung der für  die Aufstellung/ Montage benötigten Arbeitsmittel, wie Strom, Dampf,  Wasser, Maschinen und schweren Werkzeuge, Transport der  Liefergegenstände am Aufstell-/Montageort, Bereitstellung von  geeigneten, diebstahlsicheren Aufenthalts- und Arbeitsräumen sowie  Aufbewahrungsräumen. Der Kunde muss gewährleisten, dass die  Aufstellung/Montage ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden  kann. Sofern kein Festpreis für die Aufstellung/Montage mit dem Kunden  vereinbart wurde, werden dem Kunden für die Aufstellung/Montage der  Liefergegenstände die jeweils geltenden Stundensätze der INNOVUM in Rechnung gestellt. 
Der Kunde hat dafür  Sorge zu tragen, dass alle für die Montage oder Aufstellung benötigten  Arbeits- und Hilfsmittel jederzeit verfügbar sind. Insbesondere hat er  dafür Sorge zu tragen, das die zu montierenden oder aufzustellenden  Teile sich in einem Umkreis von 50 m am Montage- oder Aufstellort  befinden. Um deren Beachtung zu gewährleisten hat der Kunde mit einer  Frist von ´mindestens zwei Wochen vor Beginn der Aufstellungs- oder  Montagearbeiten alle am Aufstell- oder Montageort geltenden  Sicherheitsbestimmungen vor Beginn der Arbeiten an die INNOVUM schriftlich in deutscher Sprache zu senden. 
Sofern  die Aufstellung oder Montage im Ausland vorzunehmen ist, hat der Kunde  alle für die Arbeit des Montagepersonals notwendigen Genehmigungen,  Bewilligungen o.ä., wie bspw. Einreisegenehmigungen,  Arbeitsgenehmigungen, Ausreisegenehmigungen, Aufenthaltsvisa u.s.w. zu  gegebener Zeit auf seine Kosten einzuholen, um die Aufstellung oder  Montage fristgerecht zu beginnen, bzw. zu beenden. Der Kunde hat alle  Kosten zu tragen, die ihm im Zusammenhang mit der Einholung von  notwendigen Genehmigungen, Bewilligungen o.ä. Entstehen. 
4.  Abnahme
 Sofern eine Abnahme der Liefergegenstände  vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist, ist der Kunde zur  Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Abnahmebereitschaft von der INNOVUM mitgeteilt wird. Erweisen sich die  Liefergegenstände als nicht vertragsgemäß, ist die INNOVUM zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes berechtigt und  verpflichtet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen nicht  wesentlicher Mängel zu verweigern. Verzögert sich die Abnahme der  Liefergegenstände aus Gründen, die die INNOVUM  nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen  seit der Mitteilung der Abnahmebereitschaft als erfolgt.                                                                          Mit  der Abnahme entfällt die Haftung derINNOVUM für  erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde die Geltendmachung eines  bestimmten Mangels nicht vorbehalten hat. 
6.  Zahlung, Fälligkeit, Zahlungssicherung,  Zahlungsverzug
   Sofern auf den ersten Seiten unserer Handelsdokumente nicht  anders definiert, gilt:
zahlt der Kunde innerhalb von 10 Tagen ab  Rechnungsdatum, so ist er berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen, es sei  denn, es handelt sich um eine Rechnung über Serviceleistungen der                    INNOVUM oder um eine vereinbarte  Teilzahlung. Die INNOVUM  kann vom Kunden  verlangen, dass dieser als Zahlungssicherung 2 Wochen vor Lieferdatum  ein unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv, eine unbefristete,  selbstschuldnerische, auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft unter  Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Vorausklage oder eine  entsprechende Bankgarantie beibringt. Zahlungsverzug setzt mit  Fälligkeit ein. Ab Fälligkeit ist jeder geschuldete Betrag mit 8 % über  dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die  Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Ist  Teilzahlung vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate in Verzug, so  ist der Restbetrag sofort fällig. Eine Zurückhaltung von Zahlungen wegen  irgendwelcher, von der INNOVUM nicht anerkannter  oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden oder  die Aufrechnung mit solchen ist nicht statthaft. 
7.  Geheimhaltung
 Vertrauliche Informationen der INNOVUM und ihrer Tochtergesellschaften und  Beteiligungsgesellschaften hat der Kunde geheim zu halten. 
8.  Annullierungskosten / Bearbeitungsgebühren
  Tritt der Kunde  unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann dieINNOVUM unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren  tatsächlichen Schaden geltend zu machen,  10 % des Verkaufspreises für  die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für  entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines  geringeren Schadens vorbehalten. Ein Verzicht der INNOVUM auf Ansprüche, die gesetzlich vorgesehen sind, ist damit nicht  verbunden. 
Sofern bei einem Vertrag zwischen der INNOVUM und dem Kunden ein Wert der Liefergegenstände von  EUR 150 unterschritten wird erhebt die INNOVUM eine  pauschale Bearbeitungsgebühr von EUR 20. Diese wird gleichzeitig mit  den Liefergegenständen in Rechnung gestellt. 
9.  Gewährleistung
 Für Mängel haftet die INNOVUM grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr ab Lieferung. Sofern  eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist,  haftet die INNOVUM für die Dauer von einem Jahr ab  Abnahme. Liegt ein Mangel vor, so ist die INNOVUM  im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, zwischen Nachlieferung und  Mangelbeseitigung zu wählen. Liegt ein Rechtsmangel vor, so ist die  INNOVUM berechtigt, den Liefergegenstand in für den  Kunden zumutbarer Weise zu modifizieren, um den Rechtsmangel zu  beseitigen. Schadensersatzansprüche statt der Leistung hat der Kunde  nur, sofern eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung  der INNOVUM vorliegt. Ist bei einem Rechtsmangel  eine Modifizierung zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in  angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch die INNOVUM  zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 
  Soweit die INNOVUM eine Haltbarkeitsgarantie übernimmt, hat der Kunde  zu beweisen, dass der Sachmangel bei Gefahrübergang vorhanden war, es  sei denn, dies ist für den Kunden im Einzelfall nicht zumutbar. Im  Übrigen gelten für die Gewährleistung auch die unter „Haftung“ genannten  Regelungen. 
Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine  Garantie für die Beschaffenheit von der INNOVUM  übernommen wurde, haftet die INNOVUM unbegrenzt.  Für von uns gelieferte fremde Erzeugnisse haften wir nur im Umfang, in  dem unsere Zulieferer und gegenüber zur Gewährleistung verpflichtet  sind. Unser Kunde ist deshalb verpflichtet, zunächst, ggf. auch  gerichtlich, unseren Unterlieferanten auf Gewährleistung in Anspruch zu  nehmen. Erst wenn dies nicht gelingt, sind wir zur Gewährleistung nach  vorstehender Bestimmung verpflichtet. 
10.  Haftung
     Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von  gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter  Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese oder andere  Mitarbeiter haftet die INNOVUM entsprechend den  gesetzlichen Vorschriften. Für die Verletzung unwesentlicher  Vertragspflichten durch andere Mitarbeiter haftet die INNOVUM, ebenso wie bei leichter Fahrlässigkeit von  gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten. Die INNOVUM haftet nicht für vertragsuntypische oder kaum  vorhersehbare Schäden. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf  entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden. Für Ansprüche nach dem  Produkthaftungsgesetz gilt dieses Gesetz uneingeschränkt.  Schadensersatzansprüche aus Delikt bestehen nur für den Fall der  vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung. Dies gilt auch bei  Handlungen von Verrichtungsgehilfen der INNOVUM.  Die INNOVUM haftet im Rahmen der gesetzlichen  Vorschriften bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und  Gesundheit. 
Ist Verschulden für einen Anspruch des Kunden Voraussetzung, so  trifft den Kunden die Beweislast, es sei denn, das Gesetz regelt etwas  anderes und die Beweislast ist zudem für den Kunden unzumutbar. 
Für  Schäden und Folgeschäden, die durch Nichtbeachten der technischen  Vorschriften, Anleitungen und Empfehlungen entstehen, übernimmt die INNOVUM keinerlei Haftung oder Gewährleistung. 
INNOVUM ist nicht verantwortlich für die Einhaltung von  DIN-Normen, Trinkwasserrichtlinien und Trinkwassergesetzen, DVGW  -Arbeitsblättern welche im Zusammenhang mit dem Kauf-, Einbau und  Betrieb von Systemen ihrer Kunden zu berücksichtigen sind. 
INNOVUM und/oder die Vertriebsfirma haften nicht für  Kosten oder Schäden, die dem Benutzer oder Dritten durch den Einsatz  dieser Systeme, vor allem bei unsachgemäßem Gebrauch des Geräts,  Missbrauch oder Störungen des Anschlusses, Störungen des Geräts oder der  angeschlossenen Geräte entstehen. Für nicht bestimmungsgemäße  Verwendung haftet weder dieINNOVUM noch die  Vertriebsfirma. 
11.  Eigentumsvorbehalt
       Die INNOVUM behält  sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang der  vollständigen Zahlung vor und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,  wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt. Der Eigentumsvorbehalt  erstreckt sich auch auf Forderungen, die die INNOVUM gegen den Kunden im Zusammenhang mit den Liefergegenständen  nachträglich erwirbt. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im  ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt bereits jetzt  sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Liefergegenstände an  Dritte in Höhe des zwischen der INNOVUM und dem  Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich gesetzlicher  inländischer Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer) an  die INNOVUM ab, und zwar unabhängig davon, ob die  Weiterveräußerung vor oder nach Bearbeitung der Vorbehaltsware erfolgt.  Der Kunde ist ermächtigt, die Forderungen gegenüber dem Dritten  einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der INNOVUM nachkommt und das Insolvenzverfahren über  sein Vermögen nicht eröffnet ist.                                                            Die Befugnis der INNOVUM , die  Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die INNOVUM verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht  einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen  ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und das  Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht eröffnet ist. Ist dies  jedoch der Fall, so kann die INNOVUM verlangen,  dass der Kunde die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt  gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen  Unterlagen aushändigt und Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.  Be- und Verarbeitung erfolgt für die INNOVUM. Bei  Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, der INNOVUM nicht gehörenden Waren, erwirbt die INNOVUM das Miteigentum an der neuen Sache nach dem  Verhältnis des Wertes der von der INNOVUM  gelieferten zu dem der anderen Waren zur Zeit der Verbindung,  Vermischung oder Vermengung. Die INNOVUM  verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf  Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde  Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Der Kunde darf die  Liefergegenstände nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei  Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde der INNOVUM unverzüglich schriftlich Mitteilung zu  machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der INNOVUM hinzuweisen. Der Kunde trägt sämtliche  Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder Wiederbeschaffung der Waren  oder der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen. Der Kunde hat die  Pflicht, die Waren / Liefergegenstände während der Dauer des  Eigentumsvorbehaltes und solange der Kunde sie noch nicht im  ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft hat in ordnungsgemäßem Zustand  zu halten und alle von der INNOVUM vorgesehenen  Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von  der INNOVUM oder von einem für die Betreuung der  Waren / Liefergegenstände von der INNOVUM  anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Außerdem hat der Kunde die  Waren / Liefergegenstände, solange er sie noch nicht im ordentlichen  Geschäftsgang weiterverkauft und den Besitz übergeben hat, als Eigentum  der INNOVUM zu kennzeichnen. 
12.  Mitwirkungspflicht bei Beratungs-, Verwendungs-,  und Verarbeitungshinweisen
        Die INNOVUM bittet um  ausdrücklichen Hinweis, wenn der Kunde sein eigenes Verhalten an  beratungs- und anwendungstechnischen Hinweisen orientiert, deren  Auswirkungen für die INNOVUMnicht offensichtlich  erkennbar sind. Die INNOVUM macht ausdrücklich  darauf aufmerksam, dass sie in Einzelfällen Beratungsaufträge gegen  Vergütung übernimmt, wobei die Einzelheiten individuell vereinbart  werden müssen. Ohne eine Vergütung haben die Hinweise der INNOVUM unverbindlichen Charakter. 
13.  Außenwirtschaftliche Bestimmungen
 Die INNOVUM ist für  die Einhaltung der deutschen Bestimmungen verantwortlich, soweit in  Deutschland hergestellte Produkte exportiert werden. Die Beachtung und  Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen  (z.B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigen  außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen unterfällt  ausschließlich dem Verantwortungsbereich des Kunden. 
14.  Schutzrechte
 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass  aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Farben etc. nicht in  Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Kunde wird dieINNOVUM gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung  von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller  gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch  in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen. 
15.Verjährung
  Alle Ansprüche des Kunden  – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in einem Jahr. Für  vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem  Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. 
16.  Software
 Soweit im Lieferumfang Software enthalten  ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die  gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie  wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand  überlassen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt. Der  Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff.  UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode  in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich,  Herstellerangaben, insbesondere Copyright- Vermerke, nicht zu entfernen  oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der INNOVUM zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den  Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der INNOVUM bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von  Unterlizenzen ist nicht zulässig. 
Alle weiteren Rechte und Pflichten regelt  der, der Software jeweils beigefügte Lizenzvertrag. 
17.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
         Die  Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der  Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine  Anwendung. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist  Winzerhausen sowie Gerichtsstand ist Besigheim. Darüber hinaus ist die  INNOVUM berechtigt, nach ihrer Wahl eigene  Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Dem Kunden ist  es nicht gestattet, vor anderen Gerichten als dem Gericht der Klage eine  Widerklage zu erheben oder vor anderen Gerichten als dem Gericht der  Klage mit seiner Forderung gegen die Klageforderung aufzurechnen. 
18.  Salvatorische Klausel
 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder  werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon  unberührt. 
19. Sprache
  Diese Allgemeinen  Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der INNOVUM sind in deutscher Sprache  abgefasst. In Zweifelsfällen ist der deutsche Text maßgeblich.
 
 20. Datenschutz
 Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.
 Die Nutzung unserer Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.
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 21. Ihre Rechte
 Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, eine durch Sie erteilte Einwilligung in die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen.
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Zur Wahrnehmung Ihrer vorstehenden Rechte auf Widerruf, Auskunft, Korrektur, Löschung oder Sperrung Ihrer personenbezogenen Daten, wenden Sie sich bitte per Post an die Adresse Innofilt Lechgasse 6 71723 Winzerhausen oder per E-Mail an info@innofilt.de. Die Inanspruchnahme Ihrer vorstehenden Rechte ist für Sie kostenlos.
 22. Kontaktformular
 Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Nach Bearbeitung der Anfrage werden die erhobenen Daten bei uns gelöscht.
 23. Datenweitergabe
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 Wenn Sie uns persönliche Daten zur Verfügung stellen, werden diese Daten nur für den angegebenen Zweck genutzt, dem Sie vor der Dateneingabe zugestimmt haben.
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 24. Datensicherheit und Datenschutz, Kommunikation per E-Mail
 Ihre personenbezogenen Daten werden durch Ergreifung aller technischen und organisatorischen Möglichkeiten so gespeichert, dass sie für Dritte nicht zugänglich sind. Bei der Kommunikation per E-Mail kann die vollständige Datensicherheit von uns nicht gewährleistet werden, sodass wir Ihnen bei Informationen mit hohem Geheimhaltungsbedürfnis den Postweg empfehlen.
 25. Löschung, Sperrung
  Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit an folgende Adresse wenden.
 
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  Manfred Spaltenberger  5/2018